Dienstag, 20. März 2012

Ungerechtfertigter Rechtsvorschlag - oft ein Eigentor


Rechtsvorschlag - Eigentor
Anbei weitere Aspekte des gestern initiierten Themas "Rechtsvorschlag: Ein Thema, viele falsche Vorstellungen", die es zu beachten gilt: 


1. Besteht eine Forderung zu Unrecht, sollte man die 10tägige Frist nutzen, um mit dem vermeintlichen Gläubiger in Kontakt zu treten. Anerkennt der Gläubiger, dass ihm ein Fehler unterlaufen ist oder der Zahlungsbefehl (Betreibung) sich mit der Bezahlung des Schuldners überschnitten hat, wird er den Zahlungsbefehl zurückziehen. 


2. Ist eine Forderung ungerechtfertigt und lässt der Gläubiger trotzdem nicht mit sich reden oder stimmt der Forderungsbetrag nicht, kann ein Rechtsvorschlag sinnvoll sein. Die Grundsatzfrage kann man für sich selber beantworten, indem man sich vergewissert, ob ob der Gläubiger einen Rechtsöffnungstitel (z.B. Schuldanerkennung, gültige Verträge, unterschriebene Lieferscheine) hat oder nicht


3. Besteht eine Forderung seitens eines Gläubigers zu Recht und der Schuldner erhebt Rechtsvorschlag nur, um sich einen Zeitvorteil zu verschaffen, den Gläubiger zu verärgern oder weil er darauf spekuliert, dass der Gläubiger aufgibt, weil die Forderungssumme zu gering sein könnte, kann das zu einem negativen Bumerang-Effekt führen. Der Schuldner muss sich bewusst sein, dass ein offener Zahlungsbefehl, auf den Rechtsvorschlag erhoben wurde, während fünf Jahren im Betreibungsregister vermerkt bleibt. Nur der Gläubiger kann - auf schriftlichen Antrag -den Eintrag löschen lassen. Anders ausgedrückt: Wer einen Gläubiger mit einem "ungerechtfertigten" Rechtsvorschlag verärgert, ohne sich vorher um eine einvernehmliche Lösung bemüht zu haben, wird es sehr schwer haben, den Gläubiger dazu zu bewegen, den Eintrag im Betreibungsregister wieder zu löschen. Das ist in den meisten Fällen sogar dann der Fall, wenn eine Forderung bezahlt wird.


Falls Fragen aufgetaucht sind oder es konkrete Probleme zu lösen gilt, helfen wir gerne.

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