Montag, 19. März 2012

Rechtsvorschlag: Ein Thema, viele falsche Vorstellungen

Rechtsvorschlag
Zum Thema "Rechtsvorschlag" kursieren viele kontroverse Meinungen. Um was geht es? Der Rechtsvorschlag ist das erste Mittel, mit dem man sich gegen eine Betreibung wehren kann. Grundsätzlich kann man auf zwei Arten Rechtsvorschlag erheben: 


1. Direkt beim Überbringer. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um den Postbeamten. Auf der untersten Zeile des Zahlungsbefehls (Betreibung) müssen Ort, Datum und Unterschrift eintragen werden.


2. Indirekt nach der Annahme. Hat eine Drittperson die Betreibung angenommen oder merkt man erst nachträglich, dass der Zahlungsbefehl aus persönlicher Warte nicht gerechtfertigt ist, kann man innert 10 Tagen nach der Zustellung die Rechtsvorschlagszeile unten auf dem Zahlungsbefehl ausfüllen. Diesen bringt man anschliessend persönlich auf das Betreibungsamt oder sendet ihn mit eingeschriebener Post. 


Immer häufiger stellen wir fest, dass der Rechtsvorschlag vor allem dazu eingesetzt wird, Zeit zu gewinnen. Denn jedem versierten Schuldner ist klar, dass der Gläubiger danach die Rechtsöffnung erwirken muss. Für den Gläubiger stellt dies grundsätzlich kein Problem dar, da er in den meisten Fällen über einen sogenannten Rechtsöffnungstitel verfügt. Das Vorgehen ist für den Gläubiger jedoch mit Aufwand verbunden und die Bearbeitung der Betreibung verzögert sich um 3 bis 6 Monate. Auf den ersten Blick scheint es, als ob sich der Schuldner mit dem Rechtsvorschlag einen Vorteil  verschaffen kann. Warum der Rechtsvorschlag aber nur sinnvoll ist, wenn nicht Zeitgewinn im Vordergrund steht, sondern tatsächliche Einsprüche gegen die Forderung, zeigen wir Ihnen in den nächsten Beiträgen.

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