Dienstag, 20. März 2012

Ungerechtfertigter Rechtsvorschlag - oft ein Eigentor


Rechtsvorschlag - Eigentor
Anbei weitere Aspekte des gestern initiierten Themas "Rechtsvorschlag: Ein Thema, viele falsche Vorstellungen", die es zu beachten gilt: 


1. Besteht eine Forderung zu Unrecht, sollte man die 10tägige Frist nutzen, um mit dem vermeintlichen Gläubiger in Kontakt zu treten. Anerkennt der Gläubiger, dass ihm ein Fehler unterlaufen ist oder der Zahlungsbefehl (Betreibung) sich mit der Bezahlung des Schuldners überschnitten hat, wird er den Zahlungsbefehl zurückziehen. 


2. Ist eine Forderung ungerechtfertigt und lässt der Gläubiger trotzdem nicht mit sich reden oder stimmt der Forderungsbetrag nicht, kann ein Rechtsvorschlag sinnvoll sein. Die Grundsatzfrage kann man für sich selber beantworten, indem man sich vergewissert, ob ob der Gläubiger einen Rechtsöffnungstitel (z.B. Schuldanerkennung, gültige Verträge, unterschriebene Lieferscheine) hat oder nicht


3. Besteht eine Forderung seitens eines Gläubigers zu Recht und der Schuldner erhebt Rechtsvorschlag nur, um sich einen Zeitvorteil zu verschaffen, den Gläubiger zu verärgern oder weil er darauf spekuliert, dass der Gläubiger aufgibt, weil die Forderungssumme zu gering sein könnte, kann das zu einem negativen Bumerang-Effekt führen. Der Schuldner muss sich bewusst sein, dass ein offener Zahlungsbefehl, auf den Rechtsvorschlag erhoben wurde, während fünf Jahren im Betreibungsregister vermerkt bleibt. Nur der Gläubiger kann - auf schriftlichen Antrag -den Eintrag löschen lassen. Anders ausgedrückt: Wer einen Gläubiger mit einem "ungerechtfertigten" Rechtsvorschlag verärgert, ohne sich vorher um eine einvernehmliche Lösung bemüht zu haben, wird es sehr schwer haben, den Gläubiger dazu zu bewegen, den Eintrag im Betreibungsregister wieder zu löschen. Das ist in den meisten Fällen sogar dann der Fall, wenn eine Forderung bezahlt wird.


Falls Fragen aufgetaucht sind oder es konkrete Probleme zu lösen gilt, helfen wir gerne.

Montag, 19. März 2012

Rechtsvorschlag: Ein Thema, viele falsche Vorstellungen

Rechtsvorschlag
Zum Thema "Rechtsvorschlag" kursieren viele kontroverse Meinungen. Um was geht es? Der Rechtsvorschlag ist das erste Mittel, mit dem man sich gegen eine Betreibung wehren kann. Grundsätzlich kann man auf zwei Arten Rechtsvorschlag erheben: 


1. Direkt beim Überbringer. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um den Postbeamten. Auf der untersten Zeile des Zahlungsbefehls (Betreibung) müssen Ort, Datum und Unterschrift eintragen werden.


2. Indirekt nach der Annahme. Hat eine Drittperson die Betreibung angenommen oder merkt man erst nachträglich, dass der Zahlungsbefehl aus persönlicher Warte nicht gerechtfertigt ist, kann man innert 10 Tagen nach der Zustellung die Rechtsvorschlagszeile unten auf dem Zahlungsbefehl ausfüllen. Diesen bringt man anschliessend persönlich auf das Betreibungsamt oder sendet ihn mit eingeschriebener Post. 


Immer häufiger stellen wir fest, dass der Rechtsvorschlag vor allem dazu eingesetzt wird, Zeit zu gewinnen. Denn jedem versierten Schuldner ist klar, dass der Gläubiger danach die Rechtsöffnung erwirken muss. Für den Gläubiger stellt dies grundsätzlich kein Problem dar, da er in den meisten Fällen über einen sogenannten Rechtsöffnungstitel verfügt. Das Vorgehen ist für den Gläubiger jedoch mit Aufwand verbunden und die Bearbeitung der Betreibung verzögert sich um 3 bis 6 Monate. Auf den ersten Blick scheint es, als ob sich der Schuldner mit dem Rechtsvorschlag einen Vorteil  verschaffen kann. Warum der Rechtsvorschlag aber nur sinnvoll ist, wenn nicht Zeitgewinn im Vordergrund steht, sondern tatsächliche Einsprüche gegen die Forderung, zeigen wir Ihnen in den nächsten Beiträgen.